Beratungseinsätze
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Nicht selten sind Patienten und deren Angehörige mit den Anforderungen an die Pflege sowie mit den formellen Anforderungen überlastet. Je nach Pflegestufe trägt die Pflegeversicherung viertel- oder halbjährlich die Kosten für die Beratung.
- Beratung des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen
- Hilfestellung
- Kurzmitteilung an die zuständige Pflegekasse mit dem Vordruck gemäß Anlage 3 bzw. alternativ mit dem Bundesvordruck